Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB im B2B-Verhältnis

Heinz Josef Lustig – rankingfusions e. K.

Heubnerweg 7a

14059 Berlin


Büroadresse:  Thomasiusstraße 8, 10557 Berlin

– nachfolgend Anbieter – für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (b2b)

Teil A – Allgemeine Bestimmungen (für Dienst- und Werkverträge)

§1 Geltungsbereich

(1) Vertragsschlüsse erfolgen unter Zugrundelegung dieser AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien. Die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter https://www.rankingfusions.com/agb oder wird dem Interessenten auf Nachfrage per PDF zugesendet.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters gelten ausschließlich. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, beide Parteien stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.

§2 Vertragsschluss, Form

(1) Angebote des Anbieters sind bis zum Ablauf der jeweils angegebenen Bindefrist verbindlich; ist keine Bindefrist angegeben, hält sich der Anbieter zwei Wochen ab Zugang des Angebots beim Kunden an das Angebot gebunden. Nach Ablauf der Bindefrist wird das Angebot unverbindlich (freibleibend) und kann vom Anbieter geändert oder zurückgezogen werden, solange der Kunde es nicht zuvor angenommen hat.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Kunden zustande. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

§3 Vertragsarten: Dienstvertrag oder Werkvertrag

(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen wahlweise im Rahmen eines Dienstvertrags im Sinne des § 611 BGB im Zuge einer laufenden monatlichen Betreuung ohne festgelegten Enderfolg (Teil B dieser AGB) oder im Rahmen eines Werkvertrags im Sinne des § 631 BGB im Zuge einer zeitlich begrenzten, projektbezogenen Zusammenarbeit mit klarer Leistungsbeschreibung und festgelegtem Stundenkontingent (Teil C dieser AGB).

(2) Welche Vertragsart im Einzelfall vereinbart ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Enthält das Angebot eine Leistungsbeschreibung mit konkret definiertem Leistungsziel, festgelegtem Stundenkontingent und zeitlicher Begrenzung, kommt ein Werkvertrag nach Teil C zustande. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei laufender monatlicher Betreuung ohne festgelegtes Stundenkontingent, kommt ein Dienstvertrag nach Teil B zustande.

(3) Enthält ein Angebot sowohl dienst- als auch werkvertragliche Leistungsbestandteile, gelten für die jeweiligen Leistungsbestandteile die besonderen Bestimmungen aus Teil B bzw. Teil C entsprechend der Zuordnung im Angebot.

§4 Pflichten des Kunden, Mitwirkung

(1) Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere durch die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung der notwendigen Informationen, Materialien, Daten, Inhalte, Feedback und Freigaben. Eine inhaltliche oder rechtliche Prüfung dieser Materialien schuldet der Anbieter nicht. Der Kunde stellt sicher, dass seine Webseite keine Rechte Dritter verletzt und alle rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Erhält der Kunde eine Nutzerkennung und ein Passwort, hat er diese vertraulich zu behandeln. Eine Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

(3) Der Kunde sorgt für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten und Inhalte. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht keine Pflicht des Anbieters zur Datensicherung.

(4) Verzögert sich die Leistungserbringung, weil der Kunde vereinbarte Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Anbieter zeigt dem Kunden eine hierdurch drohende Frist- oder Budgetüberschreitung unverzüglich an.

(5) Entsteht dem Anbieter durch eine verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden ein zusätzlicher Zeit- oder Kostenaufwand, etwa durch wiederholte Einarbeitung, Wartezeiten oder die Anpassung bereits begonnener Arbeiten, ist der Kunde zur Vergütung dieses Mehraufwands nach dem vereinbarten oder, falls nicht vereinbart, dem im Angebot für vergleichbare Leistungen ausgewiesenen Stundensatz verpflichtet. Für Werkverträge mit festgelegtem Stundenkontingent konkretisiert § 17 diese Regelung.

§5 Leistungsänderung, Leistungsverzögerung

(1) Wünscht der Kunde Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs, teilt er dies dem Anbieter schriftlich mit. Sind die Änderungen nach Prüfung durch den Anbieter durchführbar, stimmen sich die Parteien über die Umsetzung sowie den hiermit verbundenen zusätzlichen Zeit- und Vergütungsaufwand ab. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag einschließlich eines etwaigen Stundenkontingents entsprechend angepasst; andernfalls verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.

(2) Verzögerungen, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen oder auf höherer Gewalt beruhen (z. B. Streik, Störungen der Telekommunikation), hat der Anbieter nicht zu vertreten. Der Anbieter ist berechtigt, die betreffende Leistung um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben, und zeigt dies dem Kunden unverzüglich an.

§6 Geheimhaltung

(1) Der Anbieter verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kunden bekannt gewordenen vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht weiterzugeben. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern beider Parteien, sofern die Weitergabe nicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist.

(2) Der Anbieter verpflichtet sich, auch mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

(3) Anbieter und Kunde vereinbaren den Umfang der Geheimhaltung im Rahmen eines gesonderten Non-Disclosure Agreement (NDA).

§7 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Website des Anbieters oder im Angebot zugrunde gelegten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Festpreisen ist der Anbieter berechtigt, für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teilleistungen Abschlagszahlungen zu berechnen.

(2) Weitere Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte oder Skonti richten sich nach der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.

(3) Reisekosten und Spesen werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden gesondert nach Zeitaufwand vergütet.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Rechnungen des Anbieters sind, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen sowie die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

§8 KI-generierte Inhalte, Kennzeichnungspflicht

(1) Setzt der Anbieter bei der Erstellung von Texten, Bildern oder sonstigen Inhalten KI-gestützte Werkzeuge ein, weist er den Kunden hierauf spätestens mit Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses in Textform hin.

(2) Soweit sich aus Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) oder sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften eine Pflicht zur Kennzeichnung KI-generierter oder KI-veränderter Inhalte ergibt, versieht der Anbieter die betroffenen Inhalte bei Bereitstellung mit einem entsprechenden Hinweis.

(3) Der Kunde kann die Entfernung dieses Hinweises verlangen oder ihn eigenständig entfernen. Ab dem Zeitpunkt der Entfernung übernimmt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten hinsichtlich des betroffenen Inhalts. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie behördlichen Maßnahmen frei, die auf der fehlenden oder unzureichenden Kennzeichnung nach Entfernung des Hinweises beruhen, und ersetzt dem Anbieter die hierdurch entstehenden notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.

(4) Verbleibt der Hinweis unverändert, richtet sich die Verantwortlichkeit für dessen Vorhandensein und Richtigkeit nach den Absätzen 1 und 2.

§9 Benennung als Referenz

Der Kunde gestattet dem Anbieter, ihn auf der eigenen Website sowie in anderen Medien als Referenzkunden zu benennen und die erbrachten Leistungen zu Werbezwecken öffentlich wiederzugeben, soweit der Kunde nicht widerspricht.

§10 Haftung / Haftungsfreistellung

(1) Für Vorsatz haftet der Anbieter unbeschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit sowie bei einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung haftet der Anbieter auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Haftung aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus Verzug, wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(3) Für Materialien und Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist der Anbieter nicht verantwortlich; er ist insbesondere nicht verpflichtet, diese auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen. Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter, die aufgrund der vom Kunden überlassenen Inhalte gegenüber dem Anbieter geltend gemacht werden, insbesondere durch Bereitstellung der zur Verteidigung erforderlichen Informationen, und ersetzt die dem Anbieter dadurch entstehenden notwendigen Rechtsverfolgungskosten.

(4) Die Haftung für Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

§11 Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien behandeln personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet werden, vertraulich und entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Soweit der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere im Zusammenhang mit Analyse-, Tracking- oder Werbetools (z. B. Google Analytics, Google Search Console), schließen die Parteien vor Beginn der jeweiligen Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Bis zum Abschluss eines solchen Vertrages ist der Anbieter nicht verpflichtet, mit der betreffenden Verarbeitung zu beginnen.

(3) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder vom Kunden ausdrücklich gestattet ist. Werden Dritte gemäß § 13 Abs. 3 eingesetzt, gilt Absatz 2 entsprechend.

§12 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist Berlin.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Teil B – Besondere Bestimmungen für Dienstverträge (monatliche Betreuung)

§13 Leistungsumfang

(1) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Bereich des Suchmaschinenmarketings und der Webseitenoptimierung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot des Anbieters oder aus einer zusätzlich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Der Anbieter schuldet die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung; ein bestimmter Erfolg, insbesondere eine bestimmte Positionierung in Suchergebnissen, ist nicht geschuldet.

(2) Beinhaltet die Dienstleistung den Ankauf, die Verwendung und den Weiterverkauf von Backlinks an den Kunden, hat der Anbieter keine Kontrolle über die betreffenden Internetseiten und Quellen Dritter. Der Kunde erkennt an, dass der Anbieter nicht für die Verfügbarkeit dieser Internetseiten oder Quellen verantwortlich ist, sich die dort bereitgestellten Inhalte nicht zu eigen macht und für diese nicht haftet. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die angebotenen Daten den Nutzererwartungen entsprechen oder ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel erreicht wird.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten fachkundige und qualifizierte Dritte (Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer) einzusetzen. Er wählt diese sorgfältig nach ihrer fachlichen Eignung aus und verpflichtet sie zur Einhaltung einer mit § 6 inhaltsgleichen Verschwiegenheitspflicht sowie, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, zur Einhaltung der Vorgaben aus § 11. Der Einsatz Dritter entbindet den Anbieter nicht von seiner eigenen vertraglichen Verantwortung gegenüber dem Kunden. Ein Mitspracherecht des Kunden bei der Auswahl besteht nur, sofern dies gesondert vereinbart wurde.

(4) Der Anbieter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung notwendig ist. Wünscht der Kunde die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

§14 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Laufzeit des Vertrages 12 Monate. Nach Ablauf der Laufzeit endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung des Vertrages ist jederzeit durch einfache schriftliche Anzeige möglich.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Vergütung länger als 30 Tage in Verzug ist, seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung gegen wesentliche Mitwirkungs- oder Geheimhaltungspflichten aus diesem Vertrag verstößt. Ein wichtiger Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn der Anbieter vereinbarte Leistungen trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung wiederholt nicht vertragsgemäß erbringt.

(3) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen (§ 314 Abs. 2 S. 3 BGB).

§15 Schlechtleistung, Rügeobliegenheit

(1) Da der Anbieter im Rahmen von Teil B einen Dienstvertrag schuldet (§ 13 Abs. 1), finden die werkvertraglichen Mängelrechte der §§ 634 ff. BGB (u. a. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) auf Dienstverträge nach dieser Vorschrift keine Anwendung. Für Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung (Schlechtleistung) gelten die Absätze 2 und 3.

(2) Der Kunde hat gelieferte Arbeiten und Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung bzw. Ausführung auf offensichtliche Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung zu prüfen und dem Anbieter festgestellte Abweichungen innerhalb dieser Frist in Textform mit konkreter Beschreibung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht; dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Abweichungen.

(3) Bei berechtigter, form- und fristgerechter Rüge bessert der Anbieter die beanstandete Leistung innerhalb angemessener Frist nach. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde den Vertrag nach vorheriger Fristsetzung außerordentlich kündigen; ein Anspruch auf Minderung besteht nicht.

(4) Als Abweichung im Sinne des Absatzes 2 gilt nicht eine nachträgliche Änderung der inhaltlichen oder strategischen Vorgaben des Kunden, auf denen die beanstandete Leistung beruhte, etwa eine Änderung der Positionierung, der Leistungsschwerpunkte oder der Zielgruppenausrichtung. Für hierdurch veranlasste Anpassungen gilt § 5; eine hierauf gestützte Rüge bleibt ohne Wirkung nach dieser Vorschrift.

Teil C – Besondere Bestimmungen für Werkverträge (Projektarbeit mit Stundenkontingent)

§16 Leistungsbeschreibung, Stundenkontingent

(1) Im Rahmen eines Werkvertrags legt das jeweilige Angebot eine Leistungsbeschreibung mit dem vom Anbieter geschuldeten Arbeitsergebnis (z. B. SEO-Audit, Konzept, Relaunch-Begleitung), dem hierfür zugrunde gelegten Stundenkontingent sowie dem vorgesehenen Zeitrahmen fest. Der Anbieter schuldet die Herstellung des in der Leistungsbeschreibung definierten Werks.

(2) Das vereinbarte Stundenkontingent stellt die auf Basis der Leistungsbeschreibung kalkulierte Grundlage der Vergütung dar. Für Mehraufwand, der nicht auf Umständen aus der Sphäre des Kunden beruht, trägt der Anbieter das Kalkulationsrisiko; § 17 bleibt unberührt.

(3) Beruht ein Liefergegenstand – etwa eine URL-Struktur, Informationsarchitektur oder Content-Konzeption – auf inhaltlichen oder strategischen Vorgaben des Kunden (z. B. Positionierung, Leistungsschwerpunkte, Zielgruppen), hält der Anbieter diese Vorgaben bei Auftragserteilung in Textform fest. Diese Festlegung bildet die Grundlage für die Abgrenzung zwischen Mangel und Änderungswunsch nach § 20 Abs. 2.

§17 Änderungswünsche, Mehraufwand aus der Sphäre des Kunden

(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Leistungsbeschreibung, gilt das Änderungsverfahren nach § 5. Kommt eine Einigung über den zusätzlichen Zeit- und Vergütungsaufwand zustande, wird das Stundenkontingent entsprechend angepasst.

(2) Überschreitet der tatsächliche Zeitaufwand das vereinbarte Stundenkontingent aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – insbesondere durch nachträgliche Änderungswünsche, verspätete oder unvollständige Mitwirkung nach § 4, wiederholte Korrekturschleifen über das in § 20 vorgesehene Maß hinaus oder die Nichteinhaltung vereinbarter Zeitpläne durch den Kunden –, ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch zusätzlich anfallenden Stunden nach dem im Angebot ausgewiesenen Stundensatz gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) Der Anbieter zeigt dem Kunden eine absehbare Überschreitung des Stundenkontingents unverzüglich, nach Möglichkeit vor Anfall der zusätzlichen Stunden, in Textform an und dokumentiert die Ursache der Überschreitung nachvollziehbar, etwa anhand der Kommunikation zu Änderungswünschen oder verspäteter Mitwirkungshandlungen. Ohne diese Anzeige kann der Anbieter Mehrstunden aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht abrechnen, es sei denn, die Anzeige war dem Anbieter unmöglich oder unzumutbar.

(4) Beruht die Überschreitung des Stundenkontingents auf einer Fehlkalkulation des Anbieters oder auf Umständen, die nicht der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, trägt der Anbieter den Mehraufwand.

(5) Bereits nach dieser Vorschrift abgerechnete oder abrechenbare Stunden bleiben auch im Fall einer Kündigung nach § 21 als Vergütung für erbrachte Teilleistungen geschuldet und werden bei der Berechnung ersparter Aufwendungen nicht berücksichtigt.

(6) Erfordert ein Liefergegenstand mehr als zwei durch den Kunden veranlasste Überarbeitungsrunden im Sinne des Absatzes 2, weist der Anbieter den Kunden hierauf sowie auf den bislang entstandenen Mehraufwand hin und unterbreitet ihm auf Wunsch ein Angebot zur Anpassung der Leistungsbeschreibung und des Stundenkontingents. Die Abrechnung nach Absatz 2 bleibt hiervon unabhängig, auch wenn kein solches Angebot erstellt oder angenommen wird.

§18 Termine, Zeitpläne

Vereinbarte Zeitpläne stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Kunden nach § 4. Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, verschieben vereinbarte Termine entsprechend, ohne dass der Anbieter hierfür einzustehen hat.

§19 Abnahme

(1) Der Anbieter zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Werks an und fordert ihn zur Abnahme auf.

(2) Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, und hat der Anbieter ihn zu Beginn dieser Frist ausdrücklich auf die Rechtsfolge des Fristablaufs hingewiesen, gilt die Abnahme als erfolgt (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung konkreter, form- und fristgerecht gerügter Mängel bleibt hiervon unberührt.

§20 Gewährleistung

(1) Weicht das abgelieferte Werk von der vereinbarten Leistungsbeschreibung ab, hat der Kunde dies unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, in Textform mit konkreter Mängelbeschreibung zu rügen.

(2) Als Mangel im Sinne dieser Vorschrift gilt ausschließlich eine Abweichung des gelieferten Werks von der bei Auftragserteilung festgehaltenen Leistungsbeschreibung und den ihr nach § 16 Abs. 3 zugrunde liegenden Vorgaben. Ändert der Kunde nach Auftragserteilung diese Vorgaben – etwa die beworbenen Leistungsschwerpunkte, die Zielgruppenausrichtung oder sonstige inhaltliche oder strategische Grundlagen – und macht dies eine Anpassung des bereits erstellten oder in Bearbeitung befindlichen Werks erforderlich, stellt dies auch dann keinen Mangel dar, wenn die ursprüngliche Ausführung dadurch nicht mehr passend erscheint. Für derartige Anpassungen gilt § 17; eine hierauf gestützte Rüge bleibt ohne Wirkung nach dieser Vorschrift.

(3) Bei berechtigter, form- und fristgerechter Rüge eines Mangels im Sinne des Absatzes 2 ist der Anbieter zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt. Dem Anbieter stehen hierfür bis zu zwei Nachbesserungsversuche zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder, bei erheblicher Pflichtverletzung, vom Vertrag zurücktreten; ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB entsprechend).

(4) § 17 bleibt unberührt: Nachbesserungsaufwand, der auf vom Kunden zu vertretenden Umständen beruht, etwa unzutreffenden Vorgaben, löst keine Ansprüche des Kunden nach dieser Vorschrift aus und ist gesondert zu vergüten.

§21 Vorzeitige Beendigung (freie Kündigung)

(1) Der Kunde kann den Vertrag bis zur Fertigstellung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 S. 1 BGB).

(2) Kündigt der Kunde, steht dem Anbieter die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 S. 2 BGB). Es wird vermutet, dass dem Anbieter hiernach 30 % der auf den zum Kündigungszeitpunkt noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Anspruch entstanden ist; dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Berlin, Stand: August 2026